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   BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66   

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https://dejure.org/1967,1072
BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66 (https://dejure.org/1967,1072)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1967 - VI R 130/66 (https://dejure.org/1967,1072)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1967 - VI R 130/66 (https://dejure.org/1967,1072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 90, 18
  • BStBl III 1967, 772
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.11.1961 - VI 196/60 U

    Einordnung von der Erzielung künftiger Einahmen dienender Aufwendung als

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66
    Ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen zur Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit macht, kann nicht anders behandelt werden wie ein Gewerbetreibender, bei dem die zur Vorbereitung seiner gewerblichen Betätigung aufgewendeten Beträge vorweggenommene Betriebsausgaben sind (vgl. z. B. Urteile des Senats VI 196/60 U vom 3. November 1961, BFH 74, 319, BStBl III 1962, 123; VI 112/63 U vom 17. April 1964, BFH 79, 415, BStBl III 1964, 383).
  • BFH, 17.05.1952 - I D 1/52
    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66
    Der BFH ist im Gutachten I D 1/52 S vom 17. Mai 1952 (BFH 56, 591, BStBl III 1952, 228) dieser Beurteilung hinsichtlich der Beiträge an politische Parteien oder Wahlfonds gefolgt.
  • BFH, 17.04.1964 - VI 112/63 U

    Aufwendungen anlässlich der Nichtverwirklichung einer bereits geplanten

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66
    Ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen zur Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit macht, kann nicht anders behandelt werden wie ein Gewerbetreibender, bei dem die zur Vorbereitung seiner gewerblichen Betätigung aufgewendeten Beträge vorweggenommene Betriebsausgaben sind (vgl. z. B. Urteile des Senats VI 196/60 U vom 3. November 1961, BFH 74, 319, BStBl III 1962, 123; VI 112/63 U vom 17. April 1964, BFH 79, 415, BStBl III 1964, 383).
  • BFH, 24.08.1962 - VI 218/60 U

    Begriff der "vorweggenommene Werbungskosten"

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66
    Aufwendungen die ein Steuerpflichtiger jedoch macht, um eine eindeutig bestimmte Arbeitnehmerstellung zu erlangen und aus dieser Tätigkeit Einkünfte zu beziehen, sind Werbungskosten (Urteil des Senats VI 218/60 U vom 24. August 1962, BFH 75, 545, BStBl III 1962, 467).
  • RFH, 20.03.1930 - VI A 147/30
    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66
    In diesem Sinn hat der Reichsfinanzhof (RFH) bereits in den Entscheidungen VI A 147/30 vom 20. März 1930 (RFH 27, 82) und VI A 1216/30 vom 27. August 1930 (RStBl 1931, 740) bei der Ablehnung des Abzugs von Parteibeiträgen als Werbungskosten ausgesprochen.
  • BFH, 08.03.1974 - VI R 198/71

    Aufwendungen - Kommunalwahl - Hauptberufliches kommunales Spitzenamt - Einnahmen

    Der Senat hält insoweit an seiner gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 4. August 1967 VI R 130/66 (BFHE 90, 18, BStBl III 1967, 772) nicht mehr fest.

    Der BFH habe zwar im Urteil vom 4. August 1967 VI R 130/66 (BFHE 90, 18, BStBl III 1967, 772) die mit einer Wahl zusammenhängenden Vorgänge grundsätzlich dem Bereich der Lebenshaltung zugerechnet und es abgelehnt, die Aufwendungen eines Beamten, der für das Amt eines Landrats kandidiert habe, als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Der BFH habe im Urteil VI R 130/66 grundsätzlich entschieden, daß die Kosten eines Wahlkampfes dem staatsbürgerlichen und politichen Bereich und damit der Lebenshaltung im Sinn von § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen seien.

    Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt entspricht daher grundsätzlich dem des Urteils VI R 130/66.

    Das FG hat hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers für seine Wiederwahl im Jahr 1968 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1967 als erfüllt angesehen und abweichend vom Urteil des Senats VI R 130/66 die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt.

    Es ist damit der Kritik gefolgt, die am Urteil des Senats VI R 130/66 geübt wurde (z. B. Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 9 Anm. 3 S. 1299, § 19 Anm. 12 S. 2061; Hauber, Deutsche Gemeindezeitung 1968 S. 129; Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14. Mai 1970 III 69/69, EFG 1970, 437).

    Die Finanzminister der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen gleichfalls in koordinierten Erlassen eine andere Rechtsauffassung vertreten als der Senat im Urteil VI R 130/66 und Aufwendungen für die Wahl in ein kommunales Spitzenamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn mit der Erlangung des Amtes steuerpflichtige Einnahmen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne einer Vollbeschäftigung verbunden sind (z. B. Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. August 1970 S 2353-20/6-40373 I; Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 22. Juni 1970, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B -- Eildienst -- 1970 S. 276).

    Er hält für die in den koordinierten Ländererlassen geregelten Fälle an der im Urteil VI R 130/66 vertretenen Auffassung nicht mehr fest.

    Daß die Aufwendungen des Klägers nicht den erwünschten Erfolg hatten, ist für die steuerliche Beurteilung belanglos, wie der Senat bereits im Urteil VI R 130/66 anerkannt hat.

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 15/95

    Wahlkampfkosten für ein ehrenamtliches Stadtratsmandat

    Der BFH hatte ursprünglich diesen Aspekt für ausschlaggebend gehalten und darum die Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers um das Amt eines Landrats in Bayern nicht zum Abzug zugelassen (BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 130/66, BFHE 90, 18, BStBl III 1967, 772).
  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 324/82

    Beiträge an einen Berufsverband sind Betriebsausgaben, wenn die Ziele des

    Das FA beruft sich zur Stützung seiner Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des VI. Senats des BFH vom 4. August 1967 VI R 130/66 (BFHE 90, 18, BStBl III 1967, 772); denn dieses Urteil betrifft Wahlkampfaufwendungen eines Steuerpflichtigen, der für das Wahlamt eines bayerischen Landrates vergeblich kandidiert hatte, nicht aber Beiträge zu Berufsverbänden.
  • BFH, 15.01.1970 - IV R 32/69

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Belegschaft - Belegschaftsmitgliedern -

    Das Wesen des von dem Steuerpflichtigen bekleideten Amtes legt es nahe, ähnliche Grundsätze anzuwenden, die in der Entscheidung VI R 130/66 vom 4. August 1967 (BFH 90, 18, BStBl III 1967, 772).zur Versagung der Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten eines Kommunalpolitikers geführt haben.
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